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Büchersendung



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Die Büchersendung ist eine Dienstleistung diverser Postdienstleister mit ermäßigtem Porto. Durch die Ermäßigung gegenüber Postpaketen und Päckchen soll der Versand des Kulturgutes Buch die Bildung der Bevölkerung fördern. Nicht zu verwechseln ist die Büchersendung mit einer Drucksache. Vom 1. Juli 1952 an wurden in Anpassung an die Bestimmungen des internationalen Postdienstes Büchersendungen zunächst versuchsweise als Drucksachen zu ermäßigter Gebühr im innerdeutschen Postverkehr zugelassen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Geschichte
  • 2 Im Verkehr mit dem Ausland
    • 2.1 Weltpostvertrag
    • 2.2 Bundesrepublik
  • 3 Versandbedingungen in Deutschland
    • 3.1 Zugelassene Druckwerke
    • 3.2 Erlaubte Beilagen
    • 3.3 Kennzeichnung und Verpackung
    • 3.4 Versendung im Ausland
    • 3.5 Folgen von Verstößen
  • 4 Verwandte Themen
  • 5 Weblinks

[Bearbeiten] Geschichte

Eng verbunden mit Drucksachen ist der Versand von gebundenen Büchern.

Im inneren deutschen Postverkehr konnten, seit dem 25. Oktober 1871, Bücherzettel zur Drucksachengebühr befördert werden. Sie dienten der Bestellung oder Anbietung von Büchern, Zeitschriften, Bildern und Musikalien.

Am 1. Januar 1882 werden Postaufträge zu Büchersendungen als neue Sendungsart zugelassen und zum 1. Juni 1896 wieder aufgehoben.

In Anpassung an die Bestimmungen des internationalen Postdienstes werden vom 1. Juli 1952 an, zunächst versuchsweise, als "Drucksachen zu ermäßigter Gebühr" im innerdeutschen Postverkehr zugelassen:

Das Höchstgewicht der Sendung betrug 1 kg. Die Sendungen sind in der Aufschrift mit dem Vermerk "Drucksache zu ermäßigter Gebühr" zu versehen. ...

Drucksache

zu ermäßigter Gebühr

50 g 100 g 250 g 500 g 1000 g
1. Juli 1952 7 Pfg. 10 Pfg. 15 Pfg. 25 Pfg. 50 Pfg.
1. März 1963 10 Pfg. 15 Pfg. 20 Pfg. 25 Pfg. 50 Pfg.

1. März 1963 Die "Büchersendung" entspricht der bisherigen "Drucksache zu ermäßigter Gebühr". Bücherzettel können ebenfalls als Büchersendung versandt werden.?

Büchersendung 50 g 100 g 250 g 500 g 1000 g 2000 g
1. August 1964 10 Pfg. 15 Pfg. 20 Pfg. 25 Pfg. 50 Pfg. ?
1. April 1966 10 Pfg. 20 Pfg. 30 Pfg. 40 Pfg. 70 Pfg. ?
1. September 1971 20 Pfg. 30 Pfg. 40 Pfg. 50 Pfg. 70 Pfg. ?
1. Juli 1972 20 Pfg. 30 Pfg. 40 Pfg. 60 Pfg. 100 Pfg. ?
1. Juli 1974 30 Pfg. 30 Pfg. 40 Pfg. 60 Pfg. 110 Pfg. ?
1. Januar 1979 40 Pfg. 40 Pfg. 50 Pfg. 80 Pfg. 140 Pfg. ?
1. Juli 1982 50 Pfg. 50 Pfg. 70 Pfg. 100 Pfg. 180 Pfg. ?
1. April 1989 60 Pfg. 60 Pfg. 80 Pfg. 120 Pfg. 200 Pfg. 300 Pfg.
Büchersendung Standard (<=20g) Kompakt (<=50g) Groß (<=500g) Maxi (<=1000g)
1. April 1993 80 Pfg. 110 Pfg. 150 Pfg. 250 Pfg.
1. Januar 2001 41 ct 56 ct 77 ct 128 ct
1. Januar 2005 45 ct 60 ct 85 ct 140 ct

Stand: 1. Januar 2007

[Bearbeiten] Im Verkehr mit dem Ausland

Drucksachen zu ermäßigter Gebühr im Auslandsverkehr
Drucksachen im Auslandsverkehr in besonderen Beuteln

[Bearbeiten] Weltpostvertrag

Auf dem Weltpostkongress in Paris (1947) war das Höchstgewicht für Drucksachen von 2 auf 3 kg erhöht worden. Die Gewichtsstufe bis 2 kg sollte weiterhin für Drucksachen, darüber, bis 3 kg, für Bücher gelten. Damit sollte die Postverwaltungen die Möglichkeit erhalten, für Bücher die allgemeinen Auslandsdrucksachengebühren um bis zu 50% zu ermäßigen, die ?Drucksachen zu ermäßigter Gebühr?. Gleichzeitig sollten die Postverwaltungen den Versand von ?Drucksachen in besonderen Beuteln? zulassen.

Diese Möglichkeiten wurden gemäß Artikel 48 § 3 des Weltpostvertrages von Brüssel (1952) umgesetzt. Die Deutsche Bundespost macht 1954, seit der Gebührenverordnung vom 10. Juni 1954, von dieser Möglichkeit erstmals Gebrauch. Der Weltpostkongress von Ottawa (1957) erhöhte das Höchstgewicht der Drucksachen und Bücher von 3 auf 5 kg. Das Höchstgewicht für die - nunmehr obligatorischen - ?Drucksachen in besonderen Beuteln? wurde auf 30 kg erhöht.

[Bearbeiten] Bundesrepublik

Vom 1. Mai 1949 an sind Drucksachen nach dem Ausland zugelassen. Die Gebührenermäßigung erstreckt sich nur auf in Deutschland herausgegebene Zeitungen und Zeitschriften, die unmittelbar von den Verlegern oder deren Beauftragten versandt werden.

?Drucksachen in besonderen Beuteln an denselben Empfänger im selben Bestimmungsort? sind in der Bundesrepublik, ankommend und abgehend, seit dem 1. April 1959 zugelassen worden. Diese Versendungsform hat sich schnell ausgebreitet, so dass im Jahre 1969 bereits rund 2.500 t Drucksachen in besonderen Beuteln abgehend versandt wurden.

Aus den vom Weltpostkongress in Wien (1964) beschlossenen Verträgen des Weltpostvereins ergeben sich für den Auslandspostdienst der DBP vom 1. Januar 1966 an folgende wichtigen Änderungen und Neuerungen:

Das Inkrafttreten der neuen Postzeitungsordnung (PostZtgO, am 1. Januar 1964) und der neuen Postordnung (gültig seit dem 1. Juni 1964) machte es erforderlich, die Bestimmungen für Drucksachen zu ermäßigter Gebühr nach dem Ausland neu zu fassen.

Die Drucksachen zu ermäßigter Gebühr nach dem Ausland müssen mit der französischen Bezeichnung "Imprimé à taxe réduit" oder mit der englischen Bezeichnung "Printed paper at special reduced rate" in Verbindung mit der deutschen Bezeichnung "Drucksache zu ermäßigter Gebühr" oder "Streifbandzeitung" bzw. "Büchersendung" versehen werden. Drucksachen zu ermäßigter Gebühr unterliegen im übrigen den allgemeinen Bestimmungen für Drucksachen.

25. August 1988. Die elfte Verordnung zur Änderung der Postordnung verändert die Auslandsgebühren für Drucksachen zu ermäßigter Gebühr im Gewichtsbereich zwischen 500 und 2.000g.

Vom 1. Juli 1991 an ist der Versand von Drucksachen zu ermäßigter Gebühr in die neuen Bundesländer nicht mehr möglich. Die für diese Sendungsart z.Z. noch geltenden Verordnungen über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der DDR vom 4. Juni 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 1991, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

[Bearbeiten] Versandbedingungen in Deutschland

[Bearbeiten] Zugelassene Druckwerke

Unter die Versendung fallen folgende Druckwerke:

Folgende Druckwerke müssen im Bundesgebiet herausgegeben und unmittelbar von den Verlegern oder von Zeitungsvertriebsstellen (Zeitungshändler usw.) versandt werden:

[Bearbeiten] Erlaubte Beilagen

Als Beilagen sind ausschließlich erlaubt:

Nur auf dem Umschlag sowie auf je zwei aufeinander folgenden Seiten am Anfang und Ende des Werkes ist Werbung zugelassen. Diese Druckerzeugnisse müssen einen Einband oder Umschlag haben und an einer Seite fest zusammengehalten sein.

[Bearbeiten] Kennzeichnung und Verpackung

[Bearbeiten] Versendung im Ausland

Bei Sendungen ins Ausland sind auch Bücher usw. als Ware erlaubt, sie können verschlossen eingeliefert werden. Der Kunde erklärt sich kraft der AGB automatisch mit der möglichen Öffnung einverstanden. Die Kennzeichnung lautet: Presse und Buch International.

[Bearbeiten] Folgen von Verstößen

Falls diese Bedingungen nicht erfüllt sind, erfolgt eine Rücksendung oder es wird Nachporto erhoben. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird stichprobenweise kontrolliert.

[Bearbeiten] Verwandte Themen

[Bearbeiten] Weblinks






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