Die Besoldungsordnung W gilt für Hochschullehrer (Professoren) und umfasst die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3. Sie ersetzt die Besoldungsordnung C (Änderung durch das Professorenbesoldungsreformgesetz). Der Buchstabe W steht für Wissenschaft.
Die Entlohnung ist in der Besoldungsordnung W in der Regel niedriger als in der bisherigen Besoldungsordnung C. Die Grundgehälter sind bei W im Gegensatz zu C altersunabhängig. Das Grundgehalt kann bei W 2 und W 3 um Zulagen erhöht werden, die aber nur zu maximal 40 % des Grundgehaltssatzes ruhegehaltfähig sind.
Bei den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können in folgenden Fällen Leistungsbezüge hinzukommen:
Die Leistungszulagen sind teilweise unter den Hochschullehrern umstritten. Es fehlt insbesondere noch an Konzepten, wie besondere Leistungen z. B. in der Lehre bestimmt werden. Die Honorierung von guten Leistungen in der Forschung beschränkt sich zum großen Teil auf die Belohnung besonders hoher Drittmitteleinwerbung.
W 1 ist den Juniorprofessoren vorbehalten. Hier gibt es keine Leistungsbezüge, jedoch wird das Entgelt nach positiver Zwischenevaluation erhöht.
Die nachfolgend angegebenen Grundgehaltssätze sind vom Stand 2005.
Inhaltsverzeichnis
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Grundgehalt: 3.507,50 Euro[1]; nicht ruhegehaltfähige Zulage nach positiver Evaluation: 260 Euro.
Daneben kann Juniorprofessoren bei ihrer Einstellung ein Sonderzuschlag bis zu 10 Prozent des Grundgehaltes gewährt werden.
Die letzteren fünf Gruppen nur dann, wenn nicht durch Bundes- oder Landesrecht in die Besoldungsordnungen A oder B eingestuft.
Grundgehalt W 2: 4.006,73 Euro[1] (Ost: 3598,28 Euro[2]).
Grundgehalt W 3: 4.865,32 Euro[1] (Ost: 4369,34 Euro[2]).
Das ?W?, das eigentlich für ?Wissenschaft? steht, wird in den einschlägigen Kreisen sarkastisch mit ?weniger? gedeutet, weil die Grundgehälter niedriger liegen als die Einstiegsgehälter der herkömmlichen C-Besoldung und auch unter Berücksichtigung von Leistungszulagen im Schnitt weniger verdient wird als mit C. Ferner liegen die Grundgehälter von W1 und W2 ab einem bestimmten Alter unter denen ab A13, obwohl mit letzteren Tarifen niedriger qualifizierte Beamtengruppen besoldet werden, z.B. Studienräte, Oberstudienräte usw. an Realschulen und Gymnasien.
Bayerische Professoren, unterstützt vom Deutschen Hochschulverband, reichten beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Popularklage gegen die im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz zur Reform der Professorenbesoldung erlassenen Neuregelungen des bayerischen Landesgesetzes ein. Mit Urteil vom 28. Juli 2008 (Az.: Vf. 25-VII-05) wies das Gericht die Klage jedoch im Wesentlichen ab; insbesondere sei auch nach den Neuregelungen eine noch angemessene Besoldung gesichert, so die Münchner Richter. [3] [4]
Später machte die Frankfurter Allgemeine Zeitung unter der Überschrift ?Wirre Besoldung? auf die oben genannten ungünstigen Quervergleiche zwischen Beamtengruppen aufmerksam, die durch die neue W-Besoldung entstanden sind. Als erstes Beispiel wurde aufgeführt, dass ein Wissenschaftlicher Assistent, der als Akademischer Rat mit A 13 (ggf. auf Zeit) verbeamtet ist, bei entsprechendem Alter (Grundgehalt 3.920,58 Euro) mehr verdient als ein W2-Professor ohne Leistungszulagen (Grundgehalt 3.890,03 Euro). Als zweites Beispiel diente der Amtsrichter, der bereits im Alter von 39 Jahren eine höhere Besoldung als ein W2-Professor (ohne Leistungszulagen) erreicht, obwohl ein Hochschullehrer die späteren Richter ausbildet sowie selbst promoviert und habilitiert ist, also kaum jünger als 39 Jahre alt sein kann, wenn er seine Stelle antritt. Der Beitrag mündet in die Frage, ob die Bezüge des Hochschullehrers noch dem Amt angemessen seien. [5]
Der Bonner Humangenetiker Peter Propping, Mitglied des Nationaler Ethikrats, machte im Anschluss an diese Meldung darauf aufmerksam, dass die Politik die Zuwanderung von ?Hochqualifizierten? aus dem Ausland erleichtern wolle, wobei als Gradmesser für die Hochqualifikation ein Mindestgehalt von 63.600 Euro pro Jahr diene. Daher liegt für Propping die Schlussfolgerung auf der Hand, dass erstens ein W2-Professor der Politik offenbar nicht als ?Hochqualifizierter? gelte und zweitens die Zuwanderung von begabtem Nachwuchs aus dem Ausland an eine deutsche Universität nicht erwünscht sei. [6] Dagegen berichtete der Gießener Sozialpsychologe Stefan Hormuth, Präsident des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, dass die ?Angebote für W2-Professuren? an seiner Universität ?im Mittel etwa so hoch gewesen? seien ?wie früher bei C3?. [7]