Die Anwaltshaftung bezeichnet die Haftung des Rechtsanwalts für sein Handeln in seiner Funktion als solcher. Der Mandant schließt mit dem Rechtsanwalt ein Anwaltsvertrag, der in der Regel eine Dienstleistung des Rechtsanwalts zum Gegenstand hat. Für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Dienstleistung haftet der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten wie jeder andere Dienstleister auch.
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Der Rechtsanwalt haftet für die schuldhafte Verletzung seiner aus dem Anwaltsvertrag resultierenden Pflichten. Diese Pflichten bestehen insbesondere in der rechtlichen Beratung des Mandanten. Diese Beratung beruht auf den Angaben des Mandanten zum Sachverhalt. Die Ermittlung des Sachverhalts ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Anwalts. Lediglich wenn sich Widersprüche in der Darstellung des Sachverhalts oder im Vergleich zu schriftlichen Unterlagen etc. ergeben, muss der Rechtsanwalt versuchen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Sodann muss der Rechtsanwalt den Mandanten umfassend und erschöpfend rechtlich informieren, eine Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung ist Pflicht. Der Rechtsanwalt muss analysieren, ob und wie das gewünschte Ziel seines Mandanten erreichbar ist. Vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen hat der Rechtsanwalt ihn zu bewahren. Im Zweifel muss der Rechtsanwalt den sichersten Weg gehen, außer der Mandant möchte einen anderen Weg gehen.
Hat der Rechtsanwalt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt, so hat der Mandant oder Dritte einen Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt. Zur Ermittlung des Schadens wird die sog. Differenzhypothese angewandt. Die Vermögenslage des Mandanten nach der Pflichtverletzung wird mit der hypothetischen Vermögenslage ohne die Pflichtverletzung verglichen. Im Ergebnis muss der Geschädigte also so stehen, wie er stünde, wenn der Anwalt seine Pflichtverletzung nicht begangen und ihn richtig beraten hätte.
Der Geschädigte muss im Anwaltshaftungsprozess alle anspruchsbegründenden Tatsachen voll beweisen. Dazu gehört zum einen das Zustandekommen und der Inhalt des Anwaltsvertrages. Dies kann gerade bei privaten Ratschlägen des Anwalts problematisch sein. Zum anderen muss der Geschädigte auch die Pflichtverletzung des Anwalts voll beweisen. Eine Beweislastumkehr bei grobem Verschulden wie im Arzthaftungsrecht gibt es nicht. Lediglich bei der Schadensermittlung -also wenn die Pflichtverletzung bewiesen ist- kann der Schaden durch das Gericht geschätzt werden. Typisch für den Anwaltshaftungsprozess ist folgende Konstellation: Der Mandant beauftragt seinen Anwalt, gegen einen Schuldner des Mandanten wegen einer ausstehenden Forderung Klage zu erheben. Dabei unterläuft dem Anwalt ein Fehler, was die Abweisung der Klage zur Folge hat. Im folgenden Anwaltshaftungsprozess übernimmt nun der Anwalt die Rolle des Beklagten (Schuldner). Sofern ein Fehler des Anwalts festgestellt wird (den der Mandant beweisen muss), kann der Anwalt sich jedoch dadurch exkulpieren, dass er den Nachweis führt, dass die Klage auch ohne seinen anwaltlichen Fehler abgewiesen worden wäre.
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