Das Umweltstrafrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Strafrechts.
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Mit dem 1. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (UKG, 18. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl. I, 373) wurden im Jahr 1980 einige wichtige Normen des Umweltstrafrechts in den dafür neugeschaffenen 29. Abschnitt des StGB eingefügt. Zuvor war das Umweltstrafrecht als reines Nebenstrafrecht nur als Annex der einzelnen verwaltungsrechtlichen Umweltschutzgesetze geregelt.
Mit dem Schritt, das Umweltstrafrecht ausdrücklich in das allgemeine Strafgesetzbuch einzubringen, wurden unter anderem zwei Ziele verfolgt:
Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Schädigung der natürlichen Ressourcen einen sozialschädlichen Charakter hat, der mit dem anderer, im Bewusstsein der Allgemeinheit präsenterer Straftaten vergleichbar ist. Durch umfassendere Sanktionierungsmöglichkeiten wollte man den immer häufiger sichtbar werdenden Schädigungen stärker entgegengetreten.
Die Veränderungen aufgrund des ersten UKG wurden früh als unzulänglich kritisiert. Trotzdem dauerte es bis zum Jahr 1994, bis mit dem zweiten UKG zumindest einige Forderungen zur Verbesserung umgesetzt wurden. Mit dem 2. UKG (BGBl. I, 1440ff) wurde der Schutz insbesondere von Boden und Luft und der Naturschutzgebiete erweitert. Gleichzeitig wurde der Umgang mit und der Transport von gefährlichen Stoffen und Gütern umfassender sanktioniert, ebenso der Bereich Atom- und Strahlenschutz. Wie bereits seit langem gefordert, wurde der Im- und Export gefährlicher Abfälle unter Strafe gestellt.
Das Umweltstrafrecht kennt insbesondere Strafvorschriften im Bereich
Die Regelungen, die sich auf den Schutz von Gewässern beziehen, gehören zu den ersten umweltstrafrechtlichen Normen, die im deutschen Recht geschaffen wurden. Gleichzeitig sind die Strafandrohungen bei Gewässerverschmutzung relativ hoch, jedenfalls im Vergleich zu denen, die zum Schutz anderer Umweltgüter gelten.
Eine Legaldefinition für den Begriff "Gewässer" findet sich in § 330d Nr. 1 StGB. Danach umfasst der Begriff "Gewässer"
Folgende Straftatbestände des StGB dienen dem Schutz der Gewässer:
Aus dem Bereich des Nebenstrafrechts:
siehe auch:
Strafrecht, Ordnungswidrigkeit, Umweltkriminalität,
Umweltrecht, Umweltschutz
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