vorlagen-zauber.net




Web-Empfehlungen:




Obligationenrecht (Schweiz)



Basisdaten
Titel: Bundesgesetz betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Kurztitel: Obligationenrecht
Abkürzung: OR
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Privatrecht
SR: 220
Ursprüngliche Fassung vom: 14. Juni 1881
Inkrafttreten am: 1. Januar 1883
Neubekanntmachung vom: 3. März 1905
Letzte Neufassung vom: 30. März 1911
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1912
Letzte Änderung durch: AS 2006 2629
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2008
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Schweizerische Obligationenrecht, abgekürzt OR, ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), hat aber eine eigene Nummerierung erhalten.

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Hintergründe
    • 1.1 Abteilungen und Titel des OR
  • 2 Weblinks
  • 3 Siehe auch

[Bearbeiten] Hintergründe

Das Obligationenrecht ist das Recht der Schuldverhältnisse (von lat. obligatio, Verpflichtung). Im deutschen und österreichischen Recht wird dieser Teil des Privatrechts heute als Schuldrecht bezeichnet. Die römischrechtliche Bezeichnung Obligationenrecht wird heute noch im Schweizer Recht verwendet.

Das OR enthält obligationenrechtliche Materialien, die jedoch in Sondergesetzen ihre Ergänzung haben. Es regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Rechtssubjekten. Es enthält die Rechtsgrundlagen über Austausch von Vermögenswerten, Ausgleich bei Schäden (Art. 41 ff.) und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen (Art. 62 ff.).

Das Obligationenrecht besteht aus einem Allgemeinen und einem Besonderen Teil; der Allgemeine Teil (AT) enthält Bestimmungen, die für sämtliche Obligationen gelten, während der Besondere Teil (BT; Art. 184 ff. OR) einzelne Vertragsverhältnisse besonders regelt, wie etwa Kauf, Tausch, Miete, Leihe, Darlehen, Agenturvertrag, Arbeitsvertrag, Auftrag, Werkvertrag, Anweisung und Bürgschaft. Art. 530 ff. enthalten das Gesellschaftsrecht, wobei auch hier weitere Erlasse (wie beispielsweise die Handelsregisterverordnung) zu beachten sind. An das Gesellschaftsrecht schließt sich das Wertpapierrecht an.

[Bearbeiten] Abteilungen und Titel des OR

Die einzelnen Abschnitte werden nicht aufgeführt, dazu siehe OR

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Siehe auch

Obligation (Recht), Schuldrecht, BGB (Deutschland), ABGB (Österreich).

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!





Home | Impressum